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Aquise

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11. Januar 2012 18:12 # 1
Registriert seit: 28.01.2010
Beiträge: 107

Hallo zusammen,

habe noch einmal eine Frage was die Aquise bzw. Bekanntmachung einer Neueröffnung betrifft.

Ist es erlaubt "mailings" zu versenden. Also z.B. an Ärzte, Einrichtungen etc. sowie einen Einleger im Wochenblatt zu verteilen??

Wer kann mir helfen?

LG Vizsla



11. Januar 2012 21:59 # 2
falladar
falladar
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1376

Hallo Vizsla,

Mailings ja, wenn die Personen/Einrichtungen mit der Zusendung einverstanden sind.

Einleger oder Anzeige im Wochenblatt grundsätzlich ja - kommt darauf an was/wie der Inhalt (Text, Bilder) ist. Anzeigen in den gängigen Zeitungen vor Ort sind zur Praxiseröffnung und zum Tag der offenen Tür ein Muß.

Bei den Ärzten schicke am besten per Post eine Anschreiben mit einem Flyer und einer Visitenkarte und der Ankündigung der Praxiseröffnung und dem Hinweis, das du dich in den nächsten 14 Tagen persönlich in der Praxis vorstellen kommst. Wenn du dann in die Praxis gehst kannst du Flyer und Visitenkarten zum Auslegen für die Patienten mitbringen. Legst du diese jedoch in die Anschreiben, gehen die oft gleich in den Müll. Wenn du persönlich mit den Ärzten und Schwestern sprichst, hast du große Chancen das sie auch an dich denken und dir Patienten schicken.

MfG falladar

"Der Eine hofft, dass die Zeit sich wandelt, der Andere nutzt die Zeit und handelt."
11. Januar 2012 22:25 # 3
saloia
saloia
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 3623

Geändert am 13.01.2012 11:28:00
änderung im hmwg!!

ich zitiere:


>>folgend finden Sie die neuesten Informationen für den Bereich Ergotherapie durch den BED e.V.:

Laufendes Gesetzgebungsverfahren: Heilmittelwerbegesetz soll gelockert werden!

Relevant für die Heilmittelberufe ist vor allem die geplante Änderung des § 11.

Nr. 4 wird gestrichen. Bist dato galt:

Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden ...mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels

Nr. 5 wird darüber hinaus wie folgt angepasst:
Zukünftig kann mit der bildlichen Darstellung einer therapeutischen Behandlung außerhalb der Fachkreise geworben werden, solange diese nicht in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen wiedergibt.

Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Damit reagiert der Gesetzgeber auf relevante Urteile in der Rechtsprechung und verweist auch auf die EU-Richtlinie 2001/83/EG.

Unser Medizinrechtler erörtert dazu wie folgt:

In der Vergangenheit hat der BGH die bildliche Darstellung von Angehörigen der Heilberufe im Zusammenhang mit einer Absatzwerbung für Heilmittel stets untersagt. Das Werbeverbot hing nicht davon ab, ob mit der Darstellung im konkreten Fall eine Gesundheitsgefährdung für die angesprochenen Werbeadressaten verbunden war. Diese Rechtsprechung beruhte auf der Ansicht, dass § 11 HWG als abstraktes Gefährdungsdelikt ohne Prüfung einer Gesundheitsgefahr immer dann ein Werbeverbot als Konsequenz nach sich zog, wenn die Merkmale des jeweiligen Verbotstatbestandes erfüllt waren (hier Darstellung einer beruflichen Tätigkeit). Nach Auffassung des BGH wurde die Gefährlichkeit einer solchen Werbung von Gesetzes wegen vermutet.

Der BGH hat seine Rechtsprechung inzwischen grundlegend geändert. Im Rahmen des hier ersichtlichen Urteils verweist der BGH den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur erneuten Überprüfung und Entscheidung zurück und gibt dabei den Maßstab für die geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Danach ist nunmehr grundsätzlich zusätzlich zu prüfen, ob die vom Wortlaut des § 11 Abs. 1 Nr. 4 erfasste Werbung auch dazu geeignet ist, dass Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken. Eine solche mittelbare Gesundheitsgefährdung wäre unter anderem in folgenden Fällen zu bejahen:

die Werbemaßnahme bietet Anreiz zur Selbstmedikation
Fehlen der entsprechenden Qualifikation des Therapeuten bei gleichzeitiger Selbstcharakterisierung als „Spezialist“
Verwendung irreführender oder gar falscher Sachaussagen.


Nach der alten Rechtsprechung des BGH war eine bildliche Darstellung des Therapeuten in Ausübung seiner Tätigkeit unzweifelhaft als Verstoß gegen § 11 Nr. 4 HWG einzuordnen.

Nach der neuen Rechtsprechung des BGH kommt es jedoch zusätzlich auf die Frage an, ob diese Werbung die konkrete Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Laienpublikums und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung beinhalt. Diese Frage ist durch eine Auslegung im Einzelfall zu beantworten.

Der Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens soll im Sommer dieses Jahres erfolgen.


edit: für dies thema irrelevante inhalte entfernt..


gruß - saloia
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>>Was wir brauchen, sind ein paar verrückte Leute; seht euch an, wohin uns die Normalen gebracht haben. << (g.b.shaw)



12. Januar 2012 09:29 # 4
Registriert seit: 28.01.2010
Beiträge: 107

Ganz lieben Dank für die Hinweise!!!!

Vizsla

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