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an die Selbstabrechner: wie versendet Ihr die (original)VO?

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4. September 2024 20:20 # 1
Registriert seit: 24.07.2024
Bundesland: Bayern
Beiträge: 4

Hallo erstmal ans Forum!

und gleich meine ersten Fragen an die "Selbstabrechner":

wie versendet Ihr die originalen Verordnungen an die Krankenkassen?
ganz normal per Brief? mir "Prio"? als "Einschreiben"? Per Spedition usw...
wie sieht das mit den Versicherungen aus? selbst "Einschreiben Wert" ist ja nur bis 500 Euro versichert
Ist wem schon mal eine Sendung verloren gegangen? Was sagen die Kassen, wenn keine Originale der VOs mehr vorliegen?

Vielen Dank für Eure Antworten!

Heiko
5. September 2024 13:14 # 2
Registriert seit: 05.04.2005
Beiträge: 943

Post. Und die besonders "wertigen" Sendungen per Einwurfeinschreiben (in unserem Fall bei AOK, Davaso und AZE).

Versichert werden kann das "Zeug" nicht. Es hat nur den Papierwert und der ist gleich null.

Wenn Sendungen verloren gehen, kann mit der jeweiligen Kasse besprochen werden, ob sie eine Kopie akzeptieren. Ist das nicht der Fall bleibt nur der aufwändige Weg: Duplikate bei den Ärzten beschaffen und die Unterschriften für die VO-Rückseite nachholen. In der Regel sollte das aber mit Kopien gehen - bei Zwischenabrechnungen aufgrund Inhaberwechsel einer Praxis geht das laut Vertrag auch.
7. September 2024 21:26 # 3
Registriert seit: 24.07.2024
Bundesland: Bayern
Beiträge: 4

Vielen Dank für die Antwort!
26. September 2024 13:21 # 4
Registriert seit: 23.01.2017
Beiträge: 2

Prio wegen desNachweises, dass und wann zugestellt wurde.
Wenn wirklich trotzdem mal was verloren gehen sollte - es gibt da so ein Abrechnungszentrum, bei dem das öfter passiert als bei anderen - wurden bisher immer Kopien akzeptiert.
Also zwingend unbedingt die abzurechnenden Rezepte vor dem Versenden einscannen!
28. März 2025 18:12 # 5
Registriert seit: 30.07.2001
Bundesland: Nordrhein-Westfalen
Beiträge: 16

Hallo,

wir schicken alles einfach per Brief, natürlich habe wir die ganze Abrechnung vorher eingescannt.
Wir hatten noch nie Probleme.

... und das seit 2012

Gruß

Georg

31. März 2025 11:53 # 6
Registriert seit: 30.07.2001
Bundesland: Baden-Württemberg
Beiträge: 129

Nur zur Info:
,PRIO' wurde zum 31.12.2024 eingestellt.
,Einschreiben' wird nur bis max. € 25,- gehaftet.
Es gibt noch die Möglichkeit als ,WERT' zu versenden, kostet aber je € 100,- (max. € 500,-) extra € 1,80.
,Paket' haftet auch nur bis zu obiger Summe, ansonsten bekanntlich nur für sog. Güterschäden.
3~°
31. März 2025 14:21 # 7
Registriert seit: 24.07.2024
Bundesland: Bayern
Beiträge: 4

Vielen Dank für Eure Antworten!
Ich versende mittlerweile einfach nur "ganz normal" per Brief.
Gruß
Heiko
31. März 2025 17:42 # 8
Registriert seit: 30.09.2021
Beiträge: 376

Zitat / Micha hat geschrieben:
Nur zur Info:
,PRIO' wurde zum 31.12.2024 eingestellt.
,Einschreiben' wird nur bis max. € 25,- gehaftet.
Es gibt noch die Möglichkeit als ,WERT' zu versenden, kostet aber je € 100,- (max. € 500,-) extra € 1,80.
,Paket' haftet auch nur bis zu obiger Summe, ansonsten bekanntlich nur für sog. Güterschäden.
Da die Heilmittelverordnungen im Sinne der Post keinen Wert darstellen gibt es auch keine Haftung bei Verlust durch die Post. Was gegen einen einfachen Brief spricht, ist die fehlende Nachverfolgung wann der Brief wirklich beim Abrechnungszentrum angekommen ist, um ggf. die 40,00 € Verzugsgebühr und die Verzugszinsen geltend machen zu können, und es fehlt der Nachweis für den Datenschutzbeauftragten wer für den Verlust der Patientendaten zuständig ist.
"Lebe im Heute als wenn es kein Morgen geben würde. Wenn es doch ein Morgen gibt, um so besser für dich."
1. April 2025 11:04 # 9
Registriert seit: 24.07.2024
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Beiträge: 4

Danke für den wertvollen Hinweis bezüglich des Nachweises bei Verlust der Patientendaten! Ich werde mein bisheriges Vorgehen nochmal überdenken. Wenn ich das richtig sehe wäre dann (Einwurf)Einschreiben die sicherste Lösung. (kurze Google-Recherche: "Für einen beweissicheren Zugang kann [...] ein Einwurfeinschreiben ausreichen. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2012 klargestellt, dass ein solches Schreiben einen Tag nach Einwurf des Einschreibens als zugegangen gilt (BGH, Urteil vom 25.01.2012, Aktenzeichen: VIII ZR 95/11)")
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